Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 94/12/0121
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.12.1994
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung zu erlassen:
1. ) Bei der Regelung des § 74 Abs. 3 DGO handelt es sich um eine Ermessensbestimmung.
2. ) Die Richtlinien des Gemeinderates für die Zuerkennung außerordentlicher Vorrückungen bzw. Dienstzulagen, auf die der Beschwerdeführer seinen behaupteten Anspruch stützt, stellen keine Rechtsverordnung dar.
3. ) Der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. November 1991 begründet trotz Angabe einer unzutreffenden Rechtsgrundlage einen rechtsgestaltenden Entscheidungsanspruch in der Sache auf Basis des § 74 Abs. 3 DGO, dem die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Die Stadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.