Verwaltungsgerichtshof 94/12/0106

94/12/0106Corte amministrativa suprema8 nov 1995

Regest

Gutachten Ergänzung Gutachten rechtliche Beurteilung

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Verwaltungsgerichtshof 94/12/0106

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1992 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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