Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 94/12/0060
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.09.1994
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als die Befolgung des Dienstauftrages vom 29. November 1993 nach der Remonstration der Beschwerdeführerin und Ablauf der 90 Tage-Frist mit 28. Februar 1994 als zu den Dienstpflichten gehörig bezeichnet worden ist; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.