Verwaltungsgerichtshof 94/07/0167

94/07/0167Corte amministrativa suprema16 nov 1995

Regest

Sachverständiger Kollegialorgan Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Grundsatz der Unbeschränktheit Inhalt der Berufungsentscheidung Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Beweismittel Sachverständigenbeweis Begründung Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Verhältnis zu anderen Materien und Normen Diverses Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

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Verwaltungsgerichtshof 94/07/0167

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.1995

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird im Umfang der Bekämpfung der Absprüche des angefochtenen Bescheides über den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan zurückgewiesen; und 2. zu Recht erkannt:

Auf Grund der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid im Umfang seines Abspruches über den Bewertungsplan wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Umfang der Bekämpfung des Abspruches des angefochtenen Bescheides über den Besitzstandsausweis wird die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, im Umfang der Bekämpfung des Abspruches über den Plan der gemeinsamen Anlagen wird die Beschwerde sämtlicher Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Die Drittbeschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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