Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 94/06/0130
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.03.1995
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- und der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Kostenmehrbegehren des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin werden abgewiesen.