Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 94/06/0083
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.03.1995
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt B des namens der Gemeindevertretung der Gemeinde H ergangenen Bescheides vom 7. September 1993, Zl. 600-48/9-1993, als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.