Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 94/03/0274
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.03.1995
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 betrifft, hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe und, soweit er die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 betrifft, zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 12.950 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.