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93/18/0473•Verwaltungsgerichtshof 93/18/0473
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B. den Beschluß gefaßt:
Die in eventu gestellten Anträge auf Zurückweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung, auf Widerruf des Aufenthaltsverbotes und auf Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes werden zurückgewiesen.
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