Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 93/12/0339
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.09.1994
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers werden zurückgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 913,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen von je S 913,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.