Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 93/12/0312
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.06.1994
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als nach Erlassung der schriftlichen Anordnung der Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Jänner 1990 abgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Statutarstadt Krems an der Donau hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.