Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 93/12/0102
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.02.1994
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insofern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als der Antrag auf "Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 Gehaltsgesetz 1956 i.d.a.LG.g.F." abgewiesen wurde. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.