Verwaltungsgerichtshof 93/12/0041

93/12/0041Corte amministrativa suprema13 apr 1994

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 93/12/0041

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.1994

Spruch

  1. Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen

(hg. Zl. 93/12/0041).

  1. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (hg. Zl. 93/12/0042).

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.140,--, der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

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