Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 93/11/0116
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.12.1993
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der erstbeschwerdeführenden Partei und dem Drittbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.