Verwaltungsgerichtshof 93/10/0209

93/10/0209Corte amministrativa suprema27 nov 1995

Regest

Sachverhaltsermittlung Sachverständiger Entfall der Beiziehung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Ermessen "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Rechtliche Würdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Auslegung Diverses VwRallg3/5 Beweiswürdigung Ermessen Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör Begründung von Ermessensentscheidungen

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Verwaltungsgerichtshof 93/10/0209

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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