Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 93/10/0135
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.03.1995
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zum Inhalt hat, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.