Verwaltungsgerichtshof 93/10/0104

93/10/0104Corte amministrativa suprema27 nov 1995

Regest

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt des Spruches Diverses Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 93/10/0104

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.