Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 93/09/0341
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.04.1995
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, das heißt insoweit, als das Begehren des Beschwerdeführers auf Anerkennung eines "Nervenleidens" als Dienstbeschädigung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.