Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 93/08/0162
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.05.1994
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden, und zwar die den Erst-, Zweit- und Viertbeschwerdeführer betreffenden zur Gänze, der den Drittbeschwerdeführer betreffende Bescheid hingegen nur insoweit, als seine Versicherungspflicht bis 30. April 1991 festgestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die vom Drittbeschwerdeführer erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Kostenmehrbegehren werden abgewiesen.