Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 93/07/0183
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.06.1994
Spruch
1. Gemäß § 46 VwGG wird dem unter hg. Zl. 93/07/0183 protokollierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Juli 1993, Zl. 3-30 B 173-93/1, nicht stattgegeben.
2. Gemäß § 45 VwGG wird dem unter hg. Zl. 93/07/0184 protokollierten Eventualantrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1993, Zl. 93/07/0148, abgeschlossenen Verfahrens nicht stattgegeben.