Verwaltungsgerichtshof 93/07/0173

93/07/0173Corte amministrativa suprema11 lug 1996

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

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Verwaltungsgerichtshof 93/07/0173

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.1996

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die von den Dritt- und Viertbeschwerdeführern erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen;

und 2. zu Recht erkannt:

Auf Grund der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid in seinem Abspruch über die Heranziehung dieser Beschwerdeführer zur Entfernung der Gerinneverrohrung am linken Zubringer des Gschirmbaches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Erst- und Zweitbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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