Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 93/06/0224
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.08.1994
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Aufträge Nr. 18., 26. und 43. des erstinstanzlichen Bescheides keine Folge gibt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.