Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 93/06/0207
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.11.1994
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die zur Zl. 93/06/0207 protokollierte Beschwerde wird, soweit sie von der fünft- und von der sechstbeschwerdeführenden Partei erhoben wurde, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen von insgesamt S 9.130,--, sowie der erstmitbeteiligten und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen von jeweils S 12.500,-- je zu einem Sechstel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.