Verwaltungsgerichtshof 93/06/0159

93/06/0159Corte amministrativa suprema14 apr 1994

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 93/06/0159

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.1994

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 VwGG und § 73 Abs. 2 AVG wird dem Antrag des HS vom 8. August 1991, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 8. September 1986 gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG nicht stattgegeben. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Karres vom 8. September 1986 wird als verspätet zurückgewiesen.

Die Gemeinde Karres hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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