Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 93/05/0278
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.06.1996
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Vorstellung gegen die mit Berufungsbescheid vom 1. Februar 1992 erfolgte Bestätigung der im Bescheid vom 23. April 1990 erteilten Auflagen keine Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.