Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 93/03/0093
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.02.1995
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird, soweit sie nicht die Verletzung des Rechtes auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung betrifft, zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird, soweit sie nicht den Kostenzuspruch betrifft, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. III. Die Gemeinde S hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 12.980 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.