Verwaltungsgerichtshof 93/03/0068

93/03/0068Corte amministrativa suprema25 gen 1995

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 93/03/0068

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.1995

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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