Verwaltungsgerichtshof 93/02/0280

93/02/0280Corte amministrativa suprema4 mar 1994

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 93/02/0280

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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