Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 93/02/0208
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.11.1993
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit im angefochtenen Bescheid das Verfahren hinsichtlich der (erstinstanzlichen) Spruchpunkte 3 a) und 3 b) eingestellt wird, zurückgewiesen;
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen (Spruchpunkt 3 c) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.