Verwaltungsgerichtshof 92/18/0529

92/18/0529Corte amministrativa suprema6 mag 1993

Regest

Gesamtverhalten Strafunmündigkeit Jugendlicher StraftäterOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den ZivilrechtswegIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den ZivilrechtswegIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen

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Verwaltungsgerichtshof 92/18/0529

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.1993
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1993:1992180529.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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