Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 92/18/0377
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.12.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 KJBG im Straf- und Kostenausspruch, in Ansehung der übrigen Verwaltungsübertretungen hingegen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen - also hinsichtlich des Schuldspruches wegen der Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 KJBG- wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.