Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 92/18/0169
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.06.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Punkt 5 des Schuldspruches zur Gänze (einschließlich des Strafausspruches und der Vorschreibung von Kosten des Strafverfahrens) sowie im Punkt 4 hinsichtlich der Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Ausspruch über die Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens jeweils wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.