Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 92/11/0010
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.06.1993
Spruch
Der erstangefochtene Bescheid wird insoweit, als er das Zahnambulatorium in Bregenz betrifft, zur Gänze und insoweit, als er das Zahnambulatorium in Bludenz betrifft und dem Feststellungsbegehren der Vorarlberger Gebietskrankenkasse nicht Folge gibt, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; das Verfahren über die Beschwerde der Ärztekammer für Vorarlberg gegen diesen Bescheid wird hinsichtlich des Zahnambulatoriums in Bludenz eingestellt.
Der zweit- und der drittangefochtene Bescheid werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den viertangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Vorarlberg hat der Ärztekammer für Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 33.520,-- und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Ärztekammer für Vorarlberg hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Ärztekammer für Vorarlberg betreffend Stempelgebühren und Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.