Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 92/09/0297
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.09.1993
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich
a) des Schuldspruches, der Beschwerdeführer habe im September 1989 durch Intervention bei Hofrat N, Amt der Tiroler Landesregierung und bei X in T die Typisierung (Einzelgenehmigung) des von der Stadtgemeinde Innsbruck bereits bestellten Kleinlastkraftwagens zu verhindern versucht, womit eine Schädigung der Interessen der Stadtgemeinde Innsbruck verbunden gewesen sei. Durch die Intervention bei X habe er den Eindruck erweckt, daß hinsichtlich der Anschaffung des Kleinlastkraftwagens amtsinterne Querelen bestünden. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer die allgemeine Dienstpflicht zur Wahrung des Standesansehens nach § 17 Abs. 2 IGBG verletzt,
b) der Verhängung der Disziplinarstrafe der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand für die Dauer von drei Jahren ohne Minderung des Ruhegenusses und
c) des Ausspruches, daß die einbehaltenen Bezüge gemäß § 114 Abs. 2 IGBG nicht nachzuzahlen sind wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.