Verwaltungsgerichtshof 92/08/0181

92/08/0181Corte amministrativa suprema1 dic 1992

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137

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Verwaltungsgerichtshof 92/08/0181

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im dritten und vierten Absatz seines Spruches (beinhaltend den Abspruch über die Auszahlung des Taschengeldes auf das Depotkonto im Pflegeheim, die Verfügungsberechtigung der Sachwalterin über dieses Depotkonto und die Feststellung, daß das Taschengeld von Jänner bis Juli 1992 bereits ausbezahlt wurde) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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