Verwaltungsgerichtshof 92/08/0018

92/08/0018Corte amministrativa suprema7 lug 1992

Regest

Intimation Zurechnung von Bescheiden Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Unterschrift des Genehmigenden Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Behördenbezeichnung Behördenorganisation Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Inhalt des Spruches Diverses Zurechnung von Bescheiden Intimation Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 92/08/0018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er sich auf den Widerruf und die Rückforderung von Notstandshilfe bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird zurückgewiesen.

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