Verwaltungsgerichtshof 92/07/0130

92/07/0130Corte amministrativa suprema27 set 1994

Regest

Formerfordernisse Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 92/07/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.1994

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführern Aufwendungen in Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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