Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 92/07/0118
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.12.1994
Spruch
Beide Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die zu A) genannten Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.232,50 und der in diesem Verfahren mitbeteiligten Partei Zusammenlegungsgemeinschaft T Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren sowohl der belangten Behörde als auch der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Die zu B) genannte Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.232,50 und den in diesem Verfahren mitbeteiligten Parteien Alois H, Alois K, Johann O und Andreas M Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.