Verwaltungsgerichtshof 92/06/0231

92/06/0231Corte amministrativa suprema9 giu 1994

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baurecht Nachbar

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 92/06/0231

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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