Verwaltungsgerichtshof 92/06/0228

92/06/0228Corte amministrativa suprema17 giu 1993

Regest

Abgrenzung der Begriffe Behörde und Organwalter Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Befangenheit von Sachverständigen Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverständiger Weisungsgebundenheit Trassenverordnung

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Verwaltungsgerichtshof 92/06/0228

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1993

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Der Antrag des Beschwerdevertreters auf Vertagung wird abgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben anteilig dem Land Vorarlberg (als belangter Behörde) Aufwendungen in der Höhe S 8.595,-- und der mitbeteiligten Partei (Land Vorarlberg, Landesstraßenverwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 26.835,--, der Erstbeschwerdeführer hat zusätzlich dem Land Vorarlberg (als belangter Behörde) S 2.530,-- und der mitbeteiligten Partei (Land Vorarlberg-Landesstraßenverwaltung) S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

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