Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 92/06/0228
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.06.1993
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Der Antrag des Beschwerdevertreters auf Vertagung wird abgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben anteilig dem Land Vorarlberg (als belangter Behörde) Aufwendungen in der Höhe S 8.595,-- und der mitbeteiligten Partei (Land Vorarlberg, Landesstraßenverwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 26.835,--, der Erstbeschwerdeführer hat zusätzlich dem Land Vorarlberg (als belangter Behörde) S 2.530,-- und der mitbeteiligten Partei (Land Vorarlberg-Landesstraßenverwaltung) S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.