Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 92/06/0169
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.10.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird soweit sich der Abbruchauftrag auf das Gebäude mit einer Größe von ca. 6 m x 9 m bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.