Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 92/06/0122
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.09.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der Ausspruch über das Ausmaß der verhängten Strafe bestätigt worden ist und die Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben worden sind, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdefüher Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.