Verwaltungsgerichtshof 92/06/0063

92/06/0063Corte amministrativa suprema11 giu 1992

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 92/06/0063

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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