Verwaltungsgerichtshof 92/05/0009

92/05/0009Corte amministrativa suprema16 giu 1992

Regest

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 92/05/0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

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