Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 92/04/0172
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.09.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der erstbehördliche Bescheid in Ansehung des Spruchpunktes 2 bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Insoweit, als der erstbehördliche Bescheid in Ansehung des Spruchpunktes 1 bestätigt wurde, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.