Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 92/04/0163
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.11.1992
Spruch
1. Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers insoweit, als die Berufung des Erstbeschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
2. Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin insoweit, als die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin als verspätet zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.