Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 92/04/0144
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.06.1993
Spruch
- den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
- zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer, von der Drittbeschwerdeführerin und vom Viert- und Fünftbeschwerdeführer erhoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.