Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 92/04/0074
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.09.1992
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie vom Sechstbeschwerdeführer erhoben wurde, zurückgewiesen.
Der Sechstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen;
2. zu Recht erkannt:
Auf Grund der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes II wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.