Verwaltungsgerichtshof 92/04/0063

92/04/0063Corte amministrativa suprema2 lug 1992

Regest

Formgebrechen behebbare Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Verhältnis zu §73 Abs2 letzter Satz AVG Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 92/04/0063

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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