Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 92/03/0249
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.12.1993
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird,
soweit der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft wurde, einschließlich der sich darauf beziehenden Kostenaussprüche, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes;
soweit der Beschwerdeführer Übertretungen nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 52a Z. 10a StVO 1960 und nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft wurde, einschließlich der sich darauf beziehenden Kostenaussprüche, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.