Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 92/03/0080
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.07.1993
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO 1960 einschließlich des damit zusammenhängenden Ausspruches über die Strafe und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
II) Über den Eventualantrag auf Abtretung des Aktes an den Verfassungsgerichtshof beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.